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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

 

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

a.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGBs“) gelten für sämtliche Lieferungen – unerheblich, ob Kauf oder Miete – und sonstige Leistungen der CINE PROJECT Kinodesign und AV-Technik GmbH (nachfolgend „CINE PROJECT“) ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB mit denen CINE PROJECT in Geschäftsbeziehung steht (nachfolgend „Besteller“).

b. Entgegenstehende oder abweichende AGBs des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

c. Diese AGBs gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

d. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

e. CINE PROJECT verkauft die von ihr vertriebenen Produkte (nachfolgend „Ware“) – vornehmlich kinotechnische Produkte für Lichtspielhäuser bzw. Kinos wie beispielsweise Projektoren, Leinwände oder auch Lautsprechern jedoch nicht ausschließlich – und er-bringt die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen – vornehmlich, jedoch nicht ausschließlich, die Montage der Waren, damit verbundene Wartungen oder Reparaturarbeiten ausschließlich im Sinne dieser AGBs.

f. Für Softwarelieferungen Ergänzend gelten die speziellen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Software (EULA).

g. Eine aktuelle Fassung der AGBs der CINE PROJECT und aller Tochterunternehmen wie auch Niederlassungen kann unter https://www.cine-project.de/kontakt-hotline/agbs einge-sehen werden oder auf Nachfrage zugesendet werden.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

a. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.

b. CINE PROJECT ist jedoch nicht verpflichtet, Bestellungen oder sonstige Aufträge anzunehmen.

c. Art und Ausführung der Aufgabenstellung sowie der Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen im Einzelnen ergeben sich aus der mit dem AG getroffenen schriftlichen Vereinbarung nach § 126 BGB.

d. Sofern nicht anders vereinbart unterliegen Vertragsabschlüsse (Auftragsbestätigungen) dem Schrifterfordernis sowie auch etwaige Änderungen am Vertrag. Auf die Auftragsbestätigung kann CINE PROJECT bei unverzüglicher Lieferung oder sonstiger Leistungen verzichten.

e. CINE PROJECT behält sich technische Änderungen der Ware sowie Änderungen in Form und Farbe vor, soweit die für den Besteller zumutbar sind.

f. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch CINE PROJECT.


§ 3 Überlassene Unterlagen

a. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unter-lagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich CINE PROJECT die Eigentums- und Urheberrechte vor unter anderem nach § 449 HGB, § 14 GG. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, CINE PROJECT erteilt dazu dem Besteller eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit CINE PROJECT das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an CINE PROJECT zurückzusenden.

b. Ebenjene Unterlagen sind sorgfältig ermittelt, aber nur angenähert maßgebend und für Lieferungen und sonstige Leistungen nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen bleiben vorbehalten. Das Gleiche gilt für Angaben über die Tauglichkeit wie auch die Beschaffenheit der Lieferungen und sonstigen Leistungen.


§ 4 Preise und Zahlung

a. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk (EXW Incoterms 2020) ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer der Bundesrepublik Deutschland in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung unter weiterer Lieferkosten (Energiepauschale etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt.

b. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in unseren Dokumenten – wie beispielsweise Rechnungen – genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

c. Sofern nichts anderes vereinbart wird sind Rechnungen über erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. nach § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Werden diese nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann CINE PROJECT vom Vertrag zurücktreten.

d. Zahlungen kann CINE PROJECT zunächst auf noch offenstehende ältere Forderungen gegen den Besteller abrechnen. Sind für diese bereits Zinsbelastungen entstanden, ist CINE PROJECT berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.

e. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

f. Preise, Honorare sowie Nebenkosten werden nach den schriftlichen Vereinbarungen berechnet. Sind solche nicht getroffen, ist CINE PROJECT berechtigt, die am Tag der Leistungserbringung geltende Listenpreise der aktuellen CINE PROJECT Preisliste zu verlangen. In den Preisen und Honoraren sind Fahrtkosten, Reisekosten, Frachtkosten und Versicherung für den Fall der Leistungserbringung in einem anderen Ort, als dem Sitz des Bestellers, nicht enthalten. Diese Kosten werden dem Besteller gesondert Rechnung ge-stellt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer der Bundesrepublik Deutschland.

g. Die Wahl des geeigneten Verkehrsmittels (Flugzeug, Eisenbahn, Kraftfahrzeug) obliegt CINE PROJECT. CINE PROJECT wird ein dem Zweck angemessenes Verkehrsmittel wählen, um die Kosten des Bestellers nicht unnötig zu erhöhen. Die anfallenden Spesen für Monteure und anderes Personal von regelt sich nach den Pauschalbeträgen des deutschen Steuergesetzes für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten des jeweiligen Landes (Bundessteuerblatt Teil 1).

h. Die Einstellung und Auswahl des Montagepersonals durch erfolgt ausschließlich durch CINE PROJECT.

i. Bei Bestellern, deren Kreditverhältnisse CINE PROJECT nicht bekannt sind, kann die Leistung auch gegen Vorkasse verlangt werden. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung um einen Vergleich oder um ein Moratorium seitens des Bestellers wird die gesamte Forderung von CINE PROJECT fällig. CINE PROJECT kann in diesem Fall Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. 


§ 5 Europäische Einfuhrumsatzsteuer


a. Soweit der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat CINE PROJECT seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Ei-genschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.

b. Der Besteller ist ferner verpflichtet, CINE PROJECT den Aufwand und die Kosten, die ihr wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.


§ 6 Leistungserbringung

a. CINE PROJECT wird seine Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß der Aufgabenstellung erbringen. Vorgaben des Bestsellers bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB. 

b. Aufträge werden unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch von CINE PROJECT autorisierte Service-Partner ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Service-Partner bleibt CINE PROJECT vorbehalten. Die Arbeiten werden in dem Maß, wie eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich, beim Besteller oder bei CINE PROJECT durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim Besteller durchgeführt werden, stellt dieser den Mitarbeitern von CINE PROJECT ausreichende Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Besteller ist gegenüber den Mitarbeitern von CINE PROJECT nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter von CINE PROJECT werden nicht in den Betrieb des Bestellers eingegliedert. 

c. CINE PROJECT ist berechtigt die Leistung in angemessenen Teilen zu leisten, solange diese für den Besteller keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge haben. 

d. Wird durch die vom Besteller zu erbringende Leistung, insbesondere durch Änderungen, Erweiterungen, Aktualisierungen, etc., an einer Anlage oder Maschine die jeweils landes-spezifische Betriebserlaubnis beeinträchtigt, so ist der Besteller dazu verpflichtet die nötigen Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen um die jeweilige Betriebserlaubnis wieder zu erlangen. Die Verantwortung und die Kosten für solche Maßnahmen trägt der Besteller. 

e. Die Leistung von CINE PROJECT gilt als erfüllt, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von CINE PROJECT erbracht wurde und eine Fertigmeldung an den Besteller übergeben wurde (§ 362 BGB). Teillieferungen sind zulässig.

f. CINE PROJECT wird dem Besteller nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung eine Fertigmeldung machen. 

g. Der Besteller hat unverzüglich nach Empfang nach § 377 HGB der die erbrachte Leistung zu prüfen bzw. die Anlage abzunehmen. Die Abnahme ist bei CINE PROJECT schriftlich zu bestätigen. Sollte innerhalb von 5 Werktagen keine Bestätigung seitens des Bestellers erfolgen, gilt die Leistung bzw. die Anlage als abgenommen.

h. Sämtliche zur Erfüllung des Auftrags mitgeführten Anlagen, Geräte, Zubehör, Werkzeuge, Verbrauchsmaterialien sowie Waren, welche speziell für die Erfüllung eines spezifischen Auftrages hergestellt oder angeschafft wurden (Ein- oder Mehrwegartikel) sind und bleiben jederzeit Eigentum von CINE PROJECT. Sie dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Besteller hat diese sorgfältig zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen. Der Besteller benachrichtigt CINE PROJECT unverzüglich bei Verlust und Beschädigung dieser sowie bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte. Im Falle von Pfändungen oder Beeinträchtigungen hat der Besteller auf das Eigentum von CINE PROJECT hinzuweisen. Hat der Besteller Verlust oder Beschädigung der Geräte zu vertreten, muss er CINE PROJECT den hieraus entstehenden Schaden ersetzen.


§ 7 Mitwirkungspflichten des Bestellers

a. Der Besteller benennt einen Ansprechpartner, der CINE PROJECT für notwendige Infor-mationen zur Verfügung steht und Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. CINE PROJECT wird den Ansprechpartner des Bestellers einschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert. 

b. Der Besteller schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Besteller sicherstellen, dass alle erfor-derlichen Mitwirkungen des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erfor-derlichen Umfang und für CINE PROJECT kostenlos erbracht werden. 

c. Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software des Bestellers, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unterneh-mens zur Vornahme der Änderung bzw. auf Aufforderung von CINE PROJECT, zur Un-terstützung von CINE PROJECT, bereit zu stellen. 

d. Erfordert die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine des Bestellers, hat dieser verantwortliches, qualifiziertes Bedienpersonal seines Unternehmens bereit zu stellen. 

e. Die für die Ausführung erforderlichen Besteller-spezifischen Unterlagen und andere not-wendige betriebsinterne Informationen hat der Besteller CINE PROJECT auch ohne be-sondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

f. Der Besteller haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen Behinderungen ergeben. 

g. Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann CINE PROJECT nach § 642 BGB, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Hand-lung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.


§ 8 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 9 Störungen bei Leistungserbringung

a. Für die Zeit, in der CINE PROJECT auf Informationen oder Entscheidungen des AG wartet oder sich sonst in der Leistungserbringung behindert sieht, gelten Leistungs- und Lieferzeiten als verlängert und zwar um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. CINE PROJECT wird den Besteller über die Behinderung informieren. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt. 

b. Soweit eine Ursache, die nicht von CINE PROJECT zu vertreten ist, den Aufwand für die Leistungserbringung erhöht, kann CINE PROJECT darüber hinaus die Vergütung ihres Mehraufwandes vom Besteller verlangen.

c. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen nach § 423 HGB beginnen erst zu laufen, wenn der Besteller alle für deren Ausführung zu treffenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten genüge getan hat. Befindet sich der Besteller mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. 

d. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen verlängern sich angemessen und mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von CINE PROJECT liegen und von CINE PROJECT nicht zu vertreten sind. Dies gilt neben Fällen höherer Ge-walt insbesondere auch bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei Service-Partnern von CINE PROJECT auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht von CI-NE PROJECT zu vertreten, wenn bereits Verzug eingetreten ist.


§ 10 Lieferzeit

a. Angegebene Liefertermine und der Beginn der von CINE PROJECT angegebenen Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch ihre Zulieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von CINE PRO-JECT zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit ihren Zulieferanten. CINE PROJECT wird den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und ihm die Gegenleistung unverzüglich er-statten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Vertragserfüllung des Bestellers voraus. CINE PROJECT behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor. 

b. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist CINE PROJECT berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden er-setzt zu verlangen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

c. Ist der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder des § 376 HGB, haftet CINE PROJECT nach den gesetzlichen Bestimmun-gen. CINE PROJECT haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von CINE PROJECT zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In jedem Falle ist die Haftung von CINE PROJECT auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

d. CINE PROJECT haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von CINE PROJECT zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von CINE PRO-JECT zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

e. CINE PROJECT haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von CINE PROJECT zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

f. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht durch CINE PROJECT beruht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung haftet CINE PROJECT jedoch nicht. 

g. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 11 Gefahrübergang bei Versendung

a. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: 1. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Lieferung wird von CINE PROJECT gegen die üblichen Transportrisiken versichert; 2. bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Wenn erfolgreichem Probebetrieb. 

b. der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertreten-den Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

b. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern es sich um kein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 EStG handelt. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

c. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 

d. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit an-deren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteil-mäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers frei-zugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 13 Rücktritt oder Kündigung

a. Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die CINE PROJECT zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teil-weiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Besteller kein Interesse mehr, kann er nach § 323 BGB vom Vertrag insgesamt zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Besteller in solchen Fällen nur unter den in § 15 genannten Voraussetzungen zu. 

b. Hat der CINE PROJECT die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten, wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, einverständlich angepasst. Anderen-falls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. 

c. Ist mit dem Rücktritt von dem Vertrag oder der Kündigung das Erlöschen von Nutzungs-rechten verbunden, ist der Besteller verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte und mit anderen Programmmaterialien verbundenen Kopien von Softwareprogrammen, Pflichtenheften und anderen urheberrechtlich geschützten Unterlagen von CINE PROJECT herauszugeben oder nach vorheriger Abstimmung mit CINE PROJECT zu vernichten. Bei Rückgabe von Software erweitern sich diese Geschäftsbedingungen um die Bestimmungen des EULA von CINE PROJECT. Bei Konflikten zwischen Bestimmungen des EULA und diesen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des EULA Vorrang. 

d. Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nachträglich unmöglich oder kündigt dieser den Vertrag ohne Vorliegen eines Kündigungs-rechts oder Kündigungsgrundes, hat er CINE PROJECT sämtliche entstandenen Aufwendungen, Kosten und sonstige mittelbare und unmittelbare Schäden zu ersetzen.


§ 14 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

a. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diese sind sofort vom Besteller zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von einer Frist von zwei Wochen. Die Rüge hat die Mängel im Einzelnen zu bezeichnen und schriftlich zu erfolgen.

b. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Eine Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Ware schließen wir – unter Berücksichtigung der erörterten Schadensersatzansprüche – aus.

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

c. Die von CINE PROJECT geschuldeten Lieferungen und Leistungen werden sorgfältig und fachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften von Fachkräften erbracht. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

d. Sind die von CINE PROJECT erbrachten Leistungen nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern des Bestellers erfolgt, so übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Leistung von CINE PROJECT in der vorgesehenen Ausführung keine Patente und Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt CINE PROJECT von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Patenten und Schutzrechten frei.

e. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

f. Verletzt CINE PROJECT die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen mit normaler Fahrlässigkeit, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug und Unmöglichkeit sind außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert der verzögert oder nicht erbrachten Leistungen von CINE PROJECT beschränkt. Ist ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, ist die Haftung von CINE PROJECT der Höhe nach auf den als Folge dieser Pflichtverletzung bei normalem Verlauf vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die nicht unmittelbar an dem Leistungsgegen-stand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit bei Personen-schäden oder Schäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

g. Soweit die Haftung CINE PROJECT gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

h. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wer-den vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

i. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

j. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer § 14 i. entsprechend.


§ 15 Haftung

a. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

b. § 15 gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

c. Der Ersatz von Schäden, die dem Besteller bei Einsatz von im Entwicklungsstadium befindlicher, noch nicht freigegebener Testprodukte entstehen, ist ausgeschlossen.


§ 16 Urheberrechte

a. Der Besteller trägt dafür Sorge, dass die ihm überlassenen Unterlagen nur für die vertraglichen Zwecke eingesetzt werden. Stehen CINE PROJECT an diesen oder an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte zu, kann der Besteller sie nur im Rahmen der ihm schriftlich eingeräumten Nutzungsrechte verwenden, basierend auf dem UrG. 

b. Die vom CINE PROJECT dem Besteller überlassene Software sowie Änderungen oder Erweiterungen dieser sind urheberrechtlich geschützt. CINE PROJECT behält sich an der Software die mit dem Urheberrecht verbundenen Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor. Ein über das einfache Nutzungsrecht hinaus-gehendes Nutzungsrecht muss zwischen CINE PROJECT und dem Besteller gesondert ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden.


§ 17 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftlichkeitserfordernis

a. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

b. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der CINE PROJECT, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

c. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Landshut vereinbart. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Inland keinen all-gemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. CINE PROJECT ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

d. Gleiches gilt für den Fall, dass im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO) Ansprüche geltend gemacht werden.

e. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


§ 18 Vertraulichkeit

Von CINE PROJECT erlangte kaufmännische, technische sowie sonstige Informationen wird er Besteller, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt für die Dauer von bis zu 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags.


§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen diese AGBs Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten sollte.

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